Getränkeschankanlagen

 


Veröffentlichung von Ergebnissen der amtlichen Kontrollen in Restaurants und Lebensmittelbetrieben

Die Verbraucherschutzminister von Bund und Ländern haben im September 2010 einstimmig beschlossen, Ergebnisse der amtlichen Betriebskontrollen künftig zu veröffentlichen.

Transparenz ist in der Lebensmittelüberwachung ein wichtiger Beitrag zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher: Sie sollen künftig erkennen können, wenn die Lebensmittelüberwachung bei einem Betrieb gravierende Mängel feststellt oder ob Betriebe ordnungsgemäß arbeiten. Bund und Länder werden daher ein bundesweit verbindliches Modell mit einheitlichen Bewertungsmaßstäben erarbeiten, um die Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrollen leicht verständlich darzustellen. Das BMELV wird dabei seinen Beitrag leisten und eine geeignete rechtliche Grundlage für die betriebsbezogene Veröffentlichung der Kontrollergebnisse schaffen. Möglichst bis Ende des Jahres 2010 soll ein Durchführungsentwurf von einer aus Vertretern des Bundes und der Länder zusammengesetzten Arbeitsgruppe erstellt werden.

Bundesministerin Ilse Aigner erklärte dazu: "Ich bin mir mit den Bundesländern einig, dass wir mehr Transparenz in der Lebensmittelüberwachung brauchen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher haben ein Recht darauf zu erfahren, ob die Restaurants und Lebensmittelbetriebe hygienisch einwandfrei arbeiten und sich an die geltenden Vorschriften halten. Transparenz und Information gehören zu einer modernen Verbraucherpolitik."



Stellungnahme durch Bernhard Hockmann bezüglich Anschluss von Gaswarngeräten über Festanschluss
12. Januar 2010 - Weihenstephan.

Aufgrund der Diskussion bei der 18 Sitzung des AK „Getränkeschankanlagen“ in Langenfeld bei der Fa. IMI Cornelius Deutschland GmbH, hat sich Herr Hockmann bereit erklärt, zu der Thematik „Anschluss von steckerfertigen Gaswarngeräten über Festanschluss“ eine fachliche Stellungnahme abzugeben.

Seine Stellungnahme lautet wie folgt: Grundsätzlich sind die Vorschriften, DIN 6653-2, das Geräte- und Produktsicherungsgesetz (GPSG) und die 1. VO zum GPSG anzuwenden. Ein Gaswarngerät muss nach den Vorschriften des GPSG`s in Verkehr gebracht werden. Vom Hersteller ist ein Konformitätsverfahren durchzuführen und das Gerät ist mit dem CE-Zeichen zu versehen, wenn es verwendungsfertig ist. Da das Gaswarngerät mit einem Stecker zum Anschluss an die Stromversorgung ausgestattet ist, ist es als verwendungsfertig anzusehen.

Der Hersteller muss eine Konformitätserklärung (Erklärung, dass das Gerät den Anforderungen der DIN-Normen und den europäischen Richtlinien entspricht) abgeben und dem Verbraucher zu Verfügung stellen. Eine Konformitätserklärung darf nicht erteilt werden, wenn das Gerät nicht verwendungsfertig ist. Dann ist eine Herstellerbescheinigung zu erstellen und dem „Verbraucher“ zur Verfügung zu stellen. Nach der Installation der Gaswarnanlage muss der Errichter der Anlage eine Konformitätserklärung erstellen.

 Nach meiner und nach Auffassung meiner Kollegen aus der Marktüberwachung ist das entfernen des Steckers eine unzulässige Veränderung des Gerätes, die Konformitätserklärung erlischt. Sollte dennoch der Stecker entfernt werden, muss der Installateur eine neue Konformitätsberwertung ausführen und eine Konformitätserklärung für die Gaswarnanlage erstellen. Sollte der Endverbraucher (der Gastwirt) eine Veränderung wie oben beschrieben an dem Gaswarngerät vornehmen, darf er dies nur in eigener Verantwortung durchführen und keine Arbeitnehmer beschäftigen. Werden Arbeitnehmer beschäftigt, ist der §7(1) Betriebsicherheitsverordnung zu berücksichtigen.

 Dieser verlangt vom Arbeitgeber, dass dem Arbeitnehmer nur Arbeitsmittel (Gaswarngerät) zur Verfügung gestellt werden, die den oben genannten Anforderungen (GSPG) genügen. Falls dennoch ein Gaswarngerät fest an die Stromversorgung angeschlossen werden soll, muss der Installateur die Bedingungen aus der DIN VDE 1000-10, der BGG 944 und der Handwerksordnung berücksichtigen.

Die DIN VDE 1000-10 definiert die Begriffe: Verantwortliche Elektrokraft Elektrokraft Elektronisch unterwiesene Person Im Anhang zur DIN VDE 1000-10 werden die Begriffe erläutert. Die Anforderungen werden üblicherweise nicht von einer befähigten Person für Getränkeschankanlagen erfüllt. Falls eine Qualifizierung zur elektronisch unterwiesenen Person gewünscht ist, ist die BGG 944 mit einem Ausbildungsplan sehr hilfreich. Auch erklärt die BGG 944 im Vorwort das „Verhältnis“ zur Handwerksordnung. Aufgrund der Ausführungen von Herrn Hockmann wird die allgemein gehaltene Formulierung in der BGR 228, Anhang 1: „Gaswarngeräte dürfen aus Sicherheitsgründen nicht außer Betrieb gesetzt werden“, nicht geändert.



ASI zum Download
0.80.08 Druckgase zur Versorgung von Getränkeschankanlagen Download 381.00 KB
6.82.10 Stationäre Druckbehälter zur Versorgung von Getränkeschankanlagen mit Kohlendioxid (CO2) Download 244.45 KB
6.83.08 Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Download 172.86 KB
6.84.09 Reinigung und Desinfektion von Getränkeschankanlagen Download 479.73 KB
6.85.09 Mobile Getränkeschankanlagen Download 298.95 KB



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