Aufgrund der Diskussion bei der 18 Sitzung des AK „Getränkeschankanlagen“ in Langenfeld bei der Fa. IMI Cornelius Deutschland GmbH, hat sich Herr Hockmann bereit erklärt, zu der Thematik „Anschluss von steckerfertigen Gaswarngeräten über Festanschluss“ eine fachliche Stellungnahme abzugeben.
Seine Stellungnahme lautet wie folgt:
Grundsätzlich sind die Vorschriften, DIN 6653-2, das Geräte- und Produktsicherungsgesetz (GPSG) und die 1. VO zum GPSG anzuwenden.
Ein Gaswarngerät muss nach den Vorschriften des GPSG`s in Verkehr gebracht werden. Vom Hersteller ist ein Konformitätsverfahren durchzuführen und das Gerät ist mit dem CE-Zeichen zu versehen, wenn es verwendungsfertig ist.
Da das Gaswarngerät mit einem Stecker zum Anschluss an die Stromversorgung ausgestattet ist, ist es als verwendungsfertig anzusehen.
Der Hersteller muss eine Konformitätserklärung (Erklärung, dass das Gerät den Anforderungen der DIN-Normen und den europäischen Richtlinien entspricht) abgeben und dem Verbraucher zu Verfügung stellen.
Eine Konformitätserklärung darf nicht erteilt werden, wenn das Gerät nicht verwendungsfertig ist. Dann ist eine Herstellerbescheinigung zu erstellen und dem „Verbraucher“ zur Verfügung zu stellen.
Nach der Installation der Gaswarnanlage muss der Errichter der Anlage eine Konformitätserklärung erstellen.
Nach meiner und nach Auffassung meiner Kollegen aus der Marktüberwachung ist das entfernen des Steckers eine unzulässige Veränderung des Gerätes, die Konformitätserklärung erlischt. Sollte dennoch der Stecker entfernt werden, muss der Installateur eine neue Konformitätsberwertung ausführen und eine Konformitätserklärung für die Gaswarnanlage erstellen.
Sollte der Endverbraucher (der Gastwirt) eine Veränderung wie oben beschrieben an dem Gaswarngerät vornehmen, darf er dies nur in eigener Verantwortung durchführen und keine Arbeitnehmer beschäftigen.
Werden Arbeitnehmer beschäftigt, ist der §7(1) Betriebsicherheitsverordnung zu berücksichtigen.
Dieser verlangt vom Arbeitgeber, dass dem Arbeitnehmer nur Arbeitsmittel (Gaswarngerät) zur Verfügung gestellt werden, die den oben genannten Anforderungen (GSPG)
genügen. Falls dennoch ein Gaswarngerät fest an die Stromversorgung
angeschlossen werden soll, muss der Installateur die Bedingungen aus der DIN VDE
1000-10, der BGG 944 und der Handwerksordnung berücksichtigen.
Die DIN VDE 1000-10 definiert die Begriffe: Verantwortliche Elektrokraft
Elektrokraft Elektronisch unterwiesene Person Im Anhang zur DIN VDE 1000-10
werden die Begriffe erläutert. Die Anforderungen werden üblicherweise nicht von
einer befähigten Person für Getränkeschankanlagen erfüllt. Falls eine
Qualifizierung zur elektronisch unterwiesenen Person gewünscht ist, ist die BGG
944 mit einem Ausbildungsplan sehr hilfreich. Auch erklärt die BGG 944 im
Vorwort das „Verhältnis“ zur Handwerksordnung. Aufgrund der Ausführungen von
Herrn Hockmann wird die allgemein gehaltene Formulierung in der BGR 228, Anhang
1: „Gaswarngeräte dürfen aus Sicherheitsgründen nicht außer Betrieb gesetzt
werden“, nicht geändert.